Hallo,
wie angekündigt hier die Antwort des Zolls auf meine Anfrage bezüglich der südafrikanischen Grubenlampen. Falls es jemand bis zum Ende liest - ich bin für eine verständliche Kurzversion dankbar...
Immerhin haben wir schon einmal eine Zolltarifnummer: 8513 1000 00 0. Wenn ich die aktuelle Preisliste aus Südafrika habe stelle ich sie auch ins Forium.
Grüße aus Berlin
Alexander
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Sehr geehrter Herr Matz,
bitte entschuldigen Sie, dass ich erst heute auf Ihr Anliegen zurückkommen kann. Aufgrund des sehr hohen Anfragevolumes
hat sich die Beantwortung Ihrer Anfrage verzögert.
Werden Waren von einem Absender aus einem Drittland entgeltlich an einem Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft
versandt, können die Waren bis zu einem Warenwert von 150 Euro zollfrei belassen werden. Bei der Beurteilung dieser
Freigrenze ist lediglich der Warenwert einschließlich ausländischer Umsatzsteuer maßgebend. Versandkosten etc. werden
hierbei nicht berücksichtigt. Die Freigrenze von 150 Euro bezieht sich jedoch ausschließlich auf Zölle. Für die
Einfuhrumsatzsteuer gilt lediglich eine Freigrenze von 22 Euro. (Von dieser Befreiung sind im Übrigen Sendungen, die
alkoholische Erzeugnisse, Parfums und Toilettewasser, Tabak und Tabakwaren enthalten, generell ausgeschlossen.)
Wird folglich die Wertgrenze von 22 Euro überschritten, wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Wird
zudem die Freigrenze von 150 Euro überschritten, ist zusätzlich Zoll zu zahlen. Die Einfuhrabgaben entstehen jeweils
auf den Gesamtwert der Sendung und nicht nur von dem die Freigrenze übersteigenden Wertanteil.
Der Zollsatz der Ware ist abhängig von der genauen Art und Beschaffenheit der Ware.
Grubenlampen gehören in die Zolltarifnummer 8513 1000 00 0 (auch Codenummer genannt).
Bei der Einfuhr aus Südafrika werden folgende Abgabensätze angewendet:
- Drittlandszollsatz 5,7 % oder Präferenzzollsatz: frei (wenn präferenzberechtigte Ware aus Südafrika)
- Einfuhrumsatzsteuersatz: 19 %
Die Einfuhrabgaben werden sodann wie folgt berechnet:
A) Abgabenbetrag Zoll
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro
+ Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft
(insbesondere ausländische Frachtkosten bzw. Porto (1) , Versicherung usw.)
= Zollwert
* Zollsatz = zu zahlender Zoll
B) Abgabenbetrag Einfuhrumsatzsteuer
Zollwert
+ Abgabenbetrag Zoll aus A)
= Einfuhrumsatzsteuerwert
* Einfuhrumsatzsteuersatz = zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer
C) Gesamtabgaben
Betrag aus A) + Betrag aus B) = Gesamtabgaben
(Anmerkung: aktuelle Umrechnungskurse können Sie wie folgt ermitteln:
http://www.zoll.de/ dann in der rechten Spalte die
Rubrik Umrechnungskurse wählen)
(1) Ist die Ware für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt, werden die Portokosten nur hinzugerechnet, wenn diese in der
Zollanmeldung angemeldet sind. Als Zollanmeldung gilt u.a. die vom Versender ausgefüllte Zollinhaltserklärung, die der
Sendung beizufügen ist. Diese Regelung gilt nur für Waren, die im Postverkehr (also durch die Deutsche Post AG, aber
nicht durch den Kurierdienst DHL) befördert werden. Bei Kurier- und Expressdiensten werden die Beförderungskosten, also
die ausländischen Frachtkosten, immer zum Zollwert hinzugerechnet.
Das Abfertigungsverfahren stellt sich wie folgt dar:
Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist eine Zollinhaltserklärung vom Absender
abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt
werden, welche Waren in dem Paket enthalten sind. Die entsprechende Rechnung ist vom Absender dem Paket/Päckchen
beizulegen bzw. außen an der Sendung anzubringen.
Die Postsendungen werden nach Ankunft in Deutschland in eine der bundesweit vier sog. Internationalen
Auswechslungsstellen der Deutschen Post AG verbracht. Dort fertigt die zuständige Zollstelle die Sendung grundsätzlich
zollrechtlich ab, sofern der Sendung alle erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen beigefügt sind und die Einfuhr der
enthaltenen Waren keinen Verboten und Beschränkungen unterliegt. Die Deutsche Post AG erledigt hierbei alle
Zollförmlichkeiten in gesetzlicher Vertretung für den Empfänger. Nach Abschluss der zollrechtlichen Abfertigung liefert
die Deutsche Post AG die Sendung dem Empfänger direkt aus. Gegebenenfalls entstandene Einfuhrabgaben, für die die
Deutsche Post AG Vorkasse geleistet hat, verlangt sie bei der Auslieferung der Sendung vom Empfänger zurück.
Kann die Sendung ausnahmsweise nicht abschließend an den Internationalen Auswechslungsstellen abgefertigt werden (z.B.
wegen fehlender Rechnung), wird die Sendung an das für den Wohnsitz des Empfängers zuständige Zollamt weitergeleitet.
Die Deutsche Post AG benachrichtigt den Empfänger mit der Benachrichtigung über den Eingang einer Sendung mit
Drittlandsware ( vgl. auch
http://www.zoll.de/z1_bilder/a1_reise_p ... tigung.jpg) von der Weiterleitung an das
Zollamt (mit der Angaben der Anschrift und der Öffnungszeiten des Zollamtes) und fordert ihn mit der Mitteilung über die
Zollbehandlung einer Postsendung auf, die Zollanmeldung selbst bei der Zollstelle unter Vorlage der fehlenden Unterlagen
(z.B. Rechnung) nachzureichen (vgl. auch
http://www.zoll.de/z1_bilder/a1_reise_p ... ndlung.jpg). Nach
Erledigung der zollrechtlichen Förmlichkeiten und Entrichtung der Einfuhrabgaben in bar können Sie Ihre Waren direkt von
der Zollstelle mitnehmen.
Sofern die Waren über einen Kurier- bzw. Expressdienste versandt werden, hat der Absender ebenfalls alle erforderlichen
Angaben zur Sendung dem Kurier- bzw. Expressdienst bei der Abholung mitzuteilen. Die Sendung wird anschließend bei der
Eingangszollstelle in Deutschland durch den Kurier- bzw. Expressdienste für Sie abgefertigt. Sollten sich bei der
Abfertigung Unstimmigkeiten ergeben, erfolgt jedoch keine Weiterleitung an das für Sie zuständige Zollamt. Der Kurier-
bzw. Expressdienst wird in diesen Fällen direkt mit Ihnen in Verbindung treten und weitere Angaben bzw. Nachweise zur
Sendung verlangen. Auch die Kurier- und Expressdienste gehen für die entstandenen Einfuhrabgaben in Vorkasse und
verlangen diese bei der Auslieferung von Ihnen zurück. In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings darauf aufmerksam
machen, dass Kurier- und Expressdienste in der Regel Gebühren für ihre Abfertigungsleistungen verlangen. Über die Höhe
der Gebühren können Ihnen aber nur die entsprechenden Kurier- bzw. Expressdienste Auskunft geben.
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schoenherr
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Zentrale Auskunft
Carusufer 3-5
01099 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail:
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